Inhaltsverzeichnis
Präambel
Satzung
I.  Abschnitt: Allgemeines
                       §  1  Name
und Sitz des Verbandes
                       §  2  Zweck
und Gegenstand des Verbandes
II. Abschnitt: Die Mitgliedschaft
                       §  3  Erwerb
der Mitgliedschaft
                       §  4  Rechte
der Mitglieder
                       §  5  Pflichten
der Mitglieder
                       §  6  Der
Mitgliedsbeitrag
                       §  7  Verlust
der Mitgliedschaft
                       §  8  Wirkungen
des Verlustes der Mitgliedschaft
                       §  9  Wiederaufnahme
ausgeschiedener Mitglieder
III. Abschnitt:Â Organe des Verbandes und ihre Aufgaben
                       § 10 Organe
des Verbandes
                       § 11 Der
Vorstand
                       § 12 Aufgaben
des Vorstandes
                       § 13 Das
Präsidium
                       § 14 Der
Präsident
                       § 15 Vertreter
des Verbandes
                       § 16 Die
Mitgliederversammlung
                       § 17 Aufgaben
der Mitgliederversammlung
                       § 18 Leitung
und Abstimmung
                       § 19 Besondere
Bestimmungen für das Wahlverfahren
                       § 20 Schlichtungsstelle
IV. Abschnitt:Â Schlussbestimmungen
                       § 21 Berufsausübung und Berufsrecht
                       § 22 Korporationsfähigkeit
                       § 23 Haushaltsplan
                      § 24 Verwaltungssitz
und Gerichtsstand
                       § 25 Auflösung
des Verbandes
                       § 26 Ersatzklausel
Präambel
__________________________________________________________________________
Präambel
Die
dem Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister e.V.
ange-schlossenen Mitglieder sind sich der Stellung und der Aufgaben bewusst,
die Staat und Gesellschaft von der berufsmäßigen Rechtsberatung und
Rechtsbesorgung erwarten.
Die
Mitglieder unterstehen den Bedingungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)
bzw. dem Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Die
nachstehende Verbandssatzung soll dazu dienen, die Pflichten der dem
Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister e.V. angehörenden
Mitglieder zu regeln.
Dies
entspricht dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Verbandsmitglieder,
bedeutet zugleich eine bewusste Selbstbindung bei ihrer Berufsausübung und
dokumentiert ihre Einbindung in die Rechtspflege.
I. A b s c h n i t t: Â Â Allgemeines
§ 1
Name und Sitz des
Verbandes
Der Verband führt den
Namen „Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände/ Rechtsdienstleister e.V.“. Er
ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Düsseldorf.
§ 2
Zweck und Gegenstand des Verbandes
(I) Der Verband wahrt die
Berufsinteressen der Rechtsbeistände, die Mitglieder in Rechtsanwaltskammern
sind, der Rechtsbeistände mit Voll- und Teilerlaubnis alten Rechts und der
Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz neuen Rechts. Sein Zweck ist auf
keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er betätigt sich nicht
parteipolitisch; er ist überkonfessionell.
(II) Der Verband setzt sich zur Aufgabe:
a)
Pflege der kollegialen Zusammenarbeit und beruflichen Verständigung;
b)
Herausgabe einer juristischen Fachzeitschrift und anderer Schriften zur
Unterrichtung der Mitglieder und zur Aufklärung der Allgemeinheit über die
Berufstätigkeit der Erlaubnisträger;
c)
laufende Unterrichtung über berufliche Fragen, Abhaltung von
Förderungskursen und Ausbildung des Nachwuchses;
d)
Förderung und Unterstützung aller Maßnahmen zur Schaffung sozialer
Sicherungen für die angeschlossenen Mitglieder;
e)
Schlichtung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern;
f)
Verpflichtung der Mitglieder zu einer würdigen und standesgemäßen Berufsausübung;
g)
Ausübung der Schlichtungstätigkeit im
Rahmen des § 20
h)Â Â Â Â Â Bearbeitung
von Berufsfragen und Vertretung der Berufsinteressen gegenüber der
Öffentlichkeit, den Bundes- und Landesbehörden, Verbänden und Dritten;
i)       Förderung von Gesetzgebung und Rechtspflege im Interesse des
Berufsstandes und der rechtsuchenden Bevölkerung;
j)       Mitwirkung und Begutachtung von Zulassungsanträgen gegenüber
den Justizverwaltungen;
k)      Bekämpfung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung
und des unlauteren Wettbewerbs.
(III) Das Ziel des Verbandes ist
der Zusammenschluss aller im Bundesgebiet tätigen Personen, die im Besitz einer
Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG sind.
(IV)
Der Verband fördert und unterstützt die Bildung von Landes-, Bezirks- und Ortsvereinigungen
zur besseren Wahrung regionaler Berufsinteressen. Diese Untergliederungen und
der Verband haben sich gegenseitig in Berufs- und Verbandsangelegenheiten Hilfe
zu leisten.
II. A b s c h n i t t:Â Die Mitgliedschaft
§ 3
Erwerb der
Mitgliedschaft
(I) Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern,
außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(II) Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede im
Bundesgebiet ansässige natürliche Person sein oder werden, die eine Erlaubnis
nach dem RBerG besitzt vor Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes
(RDG) besessen hat, entsprechend dem RDG/RDGEG registriert oder gemäß § 34 e
GewO im Versicherungsvermittlerregister als Versicherungsberater/in registriert
ist.
Zu den Erlaubnisträgern
nach dem RBerG gehören die Rechtsbeistände die im Besitz einer Vollerlaubnis
sind unabhängig davon, ob sie Mitglied in einer Rechtsanwaltskammer sind oder
nicht.
Für die Erlaubnisinhaber,
die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer geworden sind, hat es sich als wünschenswert
erwiesen, im geschäftlichen Verkehr auf die Mitgliedschaft hinweisen zu können.
Diese Mitgliedschaft verleiht (anders als beim Rechtsanwalt, der kraft Gesetzes
Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist und deshalb die Mitgliedschaft nicht
besonders herausstellen darf) dem Erlaubnisinhaber im Vergleich zu sonstigen
Erlaubnisinhabern umfassendere berufliche Befugnisse, die einen solchen Hinweis
rechtfertigen. Da die Erlaubnis nach dem RBerG auch während der Zugehörigkeit
zur Rechtsanwaltskammer Gültigkeit behält, steht auch diesen Erlaubnisinhabern
die Mitgliedschaft im BDR offen. Verkammerte Rechtsbeistände können nach ihrem
Ausscheiden aus der Kammer ebenfalls Mitglieder werden, da die
Rechtsberatungserlaubnis durch den Austritt nicht berührt wird.
Weitere
Erlaubnisträger nach dem RBerG sind:
die
Teilerlaubnisträger altes Recht,
die
Rentenberater (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG),
die
Versicherungsberater (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG),
die
Frachtprüfer (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RBerG),
die
vereidigten Versteigerer (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RBerG),
die
Inkassounternehmer (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG)
die
Rechtskundigen in einem ausländischen Recht (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
RBerG).
(III) Anderen als den in
Abs. II bezeichneten Personen sowie juristischen Personen oder
Personenvereinigungen kann der Verband auf Antrag in besonderen Fällen die
außerordentliche Mitgliedschaft zugestehen.
Außerordentliches Mitglied kann
darüber hinaus jede natürliche oder juristische Person sein, die gewillt ist,
die Interessen des Bundesverbandes Deutscher Rechts-beistände/Rechtsdienstleister
e. V. zu unterstützen und zu fördern (Fördermitglied).
Die außerordentlichen
Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch
kein Stimm- und Wahlrecht.
Die qualifizierten
Personen der juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
können für die Dauer ihrer Tätigkeit die ordentliche Mitgliedschaft im
Verband erwerben; damit ist das Stimm- und Wahlrecht verbunden.
Endet die Tätigkeit als
qualifizierte Person, ändert sich der Mitgliedsstatus und das bisher
ordentliche Mitglied erhält nunmehr die außerordentliche Mitgliedschaft
(Fördermitglied). Das Ausscheiden aus dem Verband erfolgt durch Kündigung.
(IV) Das Präsidium kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern
ernennen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Ein Mitgliedsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben. Der Vorstand ist berechtigt,
besonders verdiente Mitglieder oder Förderer des Berufsstandes in anderer Weise
als durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auszuzeichnen.
(V)
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Präsident. Der Aufnahmeantrag
ist unter Verwendung des verbandsseitigen Aufnahmefragebogens an die
Geschäftstelle zu richten. Es besteht keine Verpflichtung bei Ablehnung des
Aufnahmeantrags etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die Aufnahme gilt
mit deren Bestätigung als erfolgt; zugleich wird eine einmalige
Verwaltungsgebühr fällig. Der Verband stellt dem Mitglied einen
Lichtbildausweis zu seiner Legitimation zur Verfügung.
§ 4
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht
auf die bestimmungsgemäße Benutzung aller Einrichtungen, die zur geistigen,
kulturellen und beruflichen Weiterbildung und Förderung der Mitglieder
geschafften worden sind. Die Mitglieder beziehen die Verbandszeitschrift
kostenfrei. Sie haben das Recht, die Verbandsgeschäftsstelle bei allen
Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen, die im Zusammenhang mit den Verbandszwecken
stehen.
§ 5
Pflichten der
Mitglieder
(I) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei
der Erfüllung seiner Ziel- und Zwecksetzung zu unterstützen, seine Interessen
nach besten Kräften zu wahren und zu fördern. Die praktizierenden Mitglieder
sind verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb der Berufstätigkeit des
Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die die Stellung eines
Erlaubnisträgers erfordert und von der rechtsuchenden Bevölkerung erwartet
wird. Sie sind insbesondere zur redlichen, gewissenhaften und ordnungsgemäßen
Berufsausübung verpflichtet. Änderungen der Mitgliedsdaten müssen der
Geschäftsstelle unverzüglich mitgeteilt werden.
(II) Jedes
Mitglied hat die Bestimmungen der Satzung zu beachten.
(III) Verletzt ein Mitglied
die vorstehenden Verpflichtungen, kann der Präsident des Verbandes anordnen,
dass sämtliche Rechte aus der Mitgliedschaft bis zu einer Entscheidung des Präsidiums
(gemäß § 20) über die Pflichtverletzung ruhen.
§ 6
Die Mitgliedsbeiträge
(I) Die Mitglieder haben
die festgesetzten Beiträge und Umlagen regelmäßig und pünktlich zu entrichten.
Bei jährlicher Zahlungsweise ist der Mitgliedsbeitrag spätestens am 31.03. des
Kalenderjahres fällig und zahlbar. Bei vierteljährlicher Zahlungsweise ist der
Beitrag in vierteljährlichen Raten im Voraus fällig. Bei Säumnis werden Porto-
und Mahnauslagen berechnet. Zahlungs- und Erfüllungsort für sämtliche
Verpflichten der Mitglieder gegenüber dem Verband ist der jeweilige Sitz der
Geschäftsstelle. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf etwaige Rückstände
angerechnet, § 367/I BGB gilt entsprechend. An abweichende
Anrechnungsbestimmungen des Mitgliedes ist der Verband nicht gebunden.
(II) Die Beitragshöhe wird
von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(III)
Ist ein Mitglied mit seinen Beiträgen länger als sechs Monate im Verzug, kann
der Präsident des Verbandes anordnen, dass sämtliche Rechte aus der
Mitgliedschaft ruhen.
(IV)
Im Falle des Ausschlusses während des laufenden Beitragsjahres sind fällig
gewordene Beiträge noch voll zu zahlen.
§ 7
Verlust der
Mitgliedschaft
(I) Die Mitgliedschaft erlischt
a)Â durch Tod des Mitglieds
bzw. Auflösung der juristischen Person
b) durch Kündigung
c) durch Löschung
d)Â durch Ausschluss
(II) Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende
des Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung hat schriftlich an die
Geschäftsstelle des Verbandes zu erfolgen und muss bei dieser bis spätestens
30. September eingegangen sein.
(III) Die Löschung der
Mitgliedschaft erfolgt,
a)
wenn sich herausstellt, dass die
in § 3 Abs. II und Abs. III vorgeschriebenen Voraussetzungen für die
Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b)
wenn ein Mitglied die
unbeschränkte Geschäftsfähigkeit verliert;
c)
wenn das Ausscheiden von
Mitgliedern durch behördliche Maßnahmen oder Vereinbarungen mit anderen
Organisationen über die Abgrenzung der Mitgliedschaft bedingt ist;
d)
bei Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte oder Bestrafung wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht
begangenen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von jeweils mehr als einem Jahr;
e)
bei Beitragsrückstand für eine
Zeit von mehr als zwölf Monaten.
Die
Löschung der Mitgliedschaft tritt ein durch schriftliche Mitteilung, durch den
Präsidenten nach Rücksprache mit einem weiteren Vorstandsmitglied, an das
Mitglied.
(IV)
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen
a)
wegen grober Verletzung der
satzungsmäßigen Mitgliedspflichten (§ 5) oder des Verbandszweckes
(§ 2);
b)
wegen verbandsschädigendem
Verhalten;
c)
wegen grober Verletzung
beruflicher Pflichten;
d)Â Â Â Â Â wegen einer
strafgerichtlichen Verurteilung, die nicht den Tatbestand des Abs. III erfüllt
Ãœber
den Ausschluss entscheidet das Präsidium gemäß § 20.
§ 8
Wirkungen des
Verlustes der Mitgliedschaft
(I) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche
Rechte und Pflichten eines Mitglieds. Die Verpflichtung zur Zahlung der zur
Zeit des Verlustes der Mitgliedschaft bereits fällig gewesenen Beiträge und
Umlagen bleibt bestehen. Das ausgeschiedene Mitglied ist auch verpflichtet, den
Mitgliedsausweis unverzüglich an die Geschäftsstelle zurückzugeben und jeden
Hinweis auf die frühere Verbandszugehörigkeit ab sofort zu unterlassen; das
Verbandsemblem darf nicht mehr geführt werden.
(II) Ausgeschiedene Mitglieder haben insbesondere keinen
Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.
§ 9
Wiederaufnahme
ausgeschiedener Mitglieder
Die Wiederaufnahme der
ausgeschiedenen Mitglieder ist möglich. Im Fall des Verlustes der
Mitgliedschaft durch Ausschluss oder Löschung ist die Wiederaufnahme möglich,
wenn die Gründe der Löschung oder Ausschließung behoben sind. Über die
Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes. Gegen dessen
Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung als letzte Instanz
zulässig.
III.
A b s c h n i t t:
Organe des Verbandes
und ihre Aufgaben
§ 10
Organe des
Verbandes
(I) Organe des Verbandes sind
a)
Der Präsident
b)
Das Präsidium
c)
Der Vorstand
d)
Die Mitgliederversammlung
(II) Die Organe des
Verbandes und die Ausschüsse fertigen über alle Versammlungen und Sitzungen
eine Niederschrift, wobei die gefassten Beschlüsse aufzunehmen und vom
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
(III) Die Amtszeit der wählbaren Vereinsorgane beginnt mit
ihrer Wahl und endet mit der Feststellung der gültigen Wahl der Nachfolger in
einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 11
Der Vorstand
(I)
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens 4, höchstens
6 weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren mit der Maßgabe gewählt,
dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Wiederwahl ist
zulässig. Wählbar ist, wer mindestens zwei Jahre ordentliches Mitglied des
Verbandes ist oder mindestens 2 Jahre gesetzlicher Vertreter einer Mitgliedsgesellschaft
ist und in den letzten fünf Jahren ununterbrochen als Erlaubnisinhaber bzw. als
registrierte Person tätig war.
(II)
In den Vorstand kann nicht gewählt werden, gegen den die öffentliche Klage
wegen einer strafbaren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist.
(III) Fällt während der
Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds die Voraussetzung seiner Wählbarkeit weg
oder war die Wählbarkeit nicht gegeben, scheidet das betreffende Mitglied mit sofortiger
Wirkung aus dem Vorstand aus.
(IV) Tritt der Fall des Abs. II Satz 2 während der
Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds ein, entscheidet das Präsidium des Verbandes
über das Ausscheiden aus dem Vorstand.
(V) Der Vorstand kann bei grober Vernachlässigung der
Pflichten eines Vorstandsmitglieds auf Antrag das Ruhen seiner Amtsausübung
beschließen. Der Beschluss muss mit drei Viertel Mehrheit der erschienenen
Vorstandsmitglieder gefasst werden.
(VI) Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand weiter,
sobald sich dessen Gesamtzahl durch Tod oder Ruhen der Amtsausübung oder
Ausscheiden eines Mitglieds verringert, sich durch Berufung zahlenmäßig zu
ergänzen.
(VII) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit in
der Regel ehrenamtlich aus; ihre Wiederwahl ist zulässig.
§ 12
Aufgaben des
Vorstandes
(I) Dem Vorstand obliegt
die Erledigung aller dem Verband aus seiner Zweck- und Zielsetzung erwachsenden
Aufgaben, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dies
gilt insbesondere für alle Entscheidungen und Maßnahmen, die bis zur nächsten
Neuwahl des Vorstandes erforderlich werden.
Dem
Vorstand obliegt insbesondere
a)Â Â Â Â Â die
Verbandsmitglieder über ihre Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
b)     Arbeitskreise und Ausschüsse einzusetzen,
deren Geschäftsordnung festzulegen sowie Sachkundige (auch Nichtmitglieder) für
diese Aufgaben heranzuziehen;
c)Â Â Â Â Â sich selbst eine
Geschäftsordnung zu geben und Richtlinien zur Festsetzung von
Aufwandsentschädigungen und Vergütungen zu erlassen;
d)     gegenüber den
Zulassungsbehörden in Prüfungs- und Beschwerdesachen Vertrauenspersonen zu
benennen oder vorzuschlagen;
e)     über die Erhebung von Umlagen
nach Grund und Höhe zu beschließen, soweit das Beitragsaufkommen des Verbandes
zur Deckung des Haushalts oder Bewältigung vordringlicher, berufspolitischer
Aufgaben nicht ausreichen sollte. Die Umlage darf den Betrag von 50,00 EUR
jährlich nicht übersteigen.
(II)
Die Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst, die
der Präsident einberuft. Schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist
zulässig. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten erfolgt die Einberufung
durch den nächstfolgenden Vizepräsidenten. Hierbei ist eine Frist von
mindestens 10 Tagen zu beachten und die vorgesehene Tagesordnung
bekanntzugeben.
(III)
Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Der Präsident muss einberufen, wenn
wenigstens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Zeitpunkt und Ort
der Sitzungen bestimmt der Präsident.
(IV)
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig, wovon
mindestens zwei dem Präsidium angehören müssen. Schriftliche Abstimmung ist
zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(V)
Mitglieder des Vorstandes haben – auch nach Ausscheiden aus dem Vorstand – über
Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Amtszeit bekannt geworden sind, und zwar
ohne Rücksicht auf Person oder Sachverhalt, Verschwiegenheit gegenüber
jedermann zu bewahren. Dies gilt auch für Mitglieder, die zur Mitarbeit im
Verband bzw. Vorstand herangezogen werden; die Angestellten der Geschäftsstelle
sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 13
Das Präsidium
(I)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte das Präsidium, welches aus
1.
dem Präsidenten
2.
dem 1. Vizepräsidenten
3.
dem 2. Vizepräsidenten
4.
dem Schatzmeister und
5.
dem Schriftführer
besteht.
Die Wahl des Präsidiums findet alsbald, spätestens in der nächsten
Vorstandssitzung nach jeder ordentlichen Vorstandswahl statt. Dies gilt nicht
für die Wahl des Präsidenten, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
(II) Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer von fünf Jahren
mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl
fortdauert.
(III) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Wahlperiode aus,
so ist Ersatzwahl in der nächsten Vorstandssitzung durchzuführen. Für die
Besetzung des freigewordenen Amtes können alle Mitglieder des Gesamtvorstandes
kandidieren.
(IV)
Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit in der Regel ehrenamtlich
aus; ihre Wiederwahl ist zulässig.
(V)
Das Präsidium kann einen Ehrenpräsidenten ernennen. Dieser gehört nicht dem
Präsidium oder dem Vorstand an.
(VI)
Das Präsidium bestimmt die Richtlinien der Verbandspolitik. Das Präsidium kann
einzelne Aufgaben des Vorstandes an sich ziehen. Der Vorstand kann dem
Präsidium einzelne Aufgaben übertragen.
(VII)
Das Präsidium wird durch den Präsidenten, im Verhinderungsfalle jeweils durch
seine Vizepräsidenten nach Bedarf einberufen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Eine Abstimmung ist auch schriftlich oder
fernmündlich möglich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den Vorstand
entsprechend.
§ 14
Der Präsident
(I)
Der Präsident führt die Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegt es, die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und solche des Präsidiums oder Vorstandes
durchzuführen.
(II)
In allen dringenden Fällen, die Angelegenheiten aus dem satzungsmäßigen
Aufgabenkreis des Vorstandes oder des Präsidiums betreffen, ist der Präsident
berechtigt, selbst zu entscheiden oder die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(III)
Der Präsident kann mit Zustimmung des Vorstandes einen oder mehrere
Geschäftsführer anstellen und deren Aufgaben und Vertretungsberechtigung
festlegen. Er ist bzw. sie sind diesem gegenüber für die Geschäftsführung
verantwortlich. Er nimmt bzw. sie nehmen an allen Sitzungen der Organe und
Ausschüsse des Verbandes teil, soweit diese im einzelnen Falle nichts anderes
beschließen.
(IV)
Scheidet der Präsident während seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so führt der 1. Vizepräsident,
ist auch dieser verhindert, der 2. Vizepräsident die Geschäfte des Präsidenten
bis zur nächsten Mitgliederversammlung fort.
(V)
Der Präsident soll nach Möglichkeit alle zwei bis fünf Jahre einen Rechtsbeistandstag
einberufen, der sich vornehmlich mit Fragen des Berufsstandes, der Rechts- und
Gesetzesentwicklung zu befassen hat.
§ 15
Vertreter des Verbandes
Gesetzliche Vertreter des
Verbandes i.S.d. § 26 BGB sind der Präsident und im Verhinderungsfalle der 1.
Vizepräsident. Jeder ist alleine berechtigt, den Verband gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten.
§ 16
Die Mitgliederversammlung
(I) Die
ordentliche Mitgliederversammlung soll - in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 1
Satz 2 - alle fünf Jahre stattfinden. Maßgeblicher Zeitrahmen für den
Veranstaltungstermin ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wahlperiode
des Vorstands endet. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten
einzuberufende.
(II)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes
einzuberufen, wenn auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der
stimmberechtigten Vorstandsmitglieder oder drei Landesvereinigungen dies unter
schriftlicher Angabe der Gründe und des Zwecks verlang wird.
(III)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentliche Einladung
im Mitteilungsblatt des Verbandes oder mittels Drucksachenrundschreiben.
Zwischen dem Erscheinungs- bzw. dem Absendetag der Einladung und dem
Versammlungstage sollte ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. In
dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist abgekürzt werden; sie muss
mindestens eine Woche betragen.
(IV)
Sollte die Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung aus wichtigen
Gründen in einem Jahr nicht möglich sein, findet diese im nächsten Jahr statt.
Für diesen Fall führt der bisherige Vorstand die Geschäfte vorläufig fort. Ob
ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Vorstand
§ 17
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(I)
Die Mitgliederversammlung hat alle Aufgaben zu erfüllen, soweit diese nicht
durch Gesetz oder Satzung anderen Verbandsorganen zugewiesen sind. Sie kann
alle Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für den Beruf oder Ziel-
und Zwecksetzung des Verbandes sind, erörtern.
(II)
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
1.      Erstattung
des Geschäftsberichtes und Rechnungslegung durch den Vorstand;
2.      Wahl
und Abberufung des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;
3.      Wahl
zweier Kassenprüfer, diese dürfen dem Vorstand nicht angehören;
4.      Entlastung
des Vorstandes;
5.      Festsetzung des
Mitgliedsbeitrages sowie von Umlagen, die den Betrag von 50,00 EUR
jährlich übersteigen;
6.      Beschlussfassung
über die vom Vorstand und den Mitgliedern eingebrachten Anträge;
7.      Entscheidung über alle
Beschwerden, die an die Mitgliederversammlung zulässigerweise gerichtet werden
können;
8.      Annahme und Änderung der
Satzung.
(III)
Beschließt die Mitgliederversammlung Satzungsänderungen, so sind diese schon
vor der Anmeldung zum Vereinsregister anzuwenden.
§ 18
Leitung und Abstimmung
(I)
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des Präsidiums,
und zwar gemäß der Reihenfolge des § 13 Abs. 1. Sind sämtliche
Präsidialmitglieder verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer
Mitte den Versammlungsleiter.
(II)
Bei den Abstimmungen entscheidet einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder;
Stimmenübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Leiters der Versammlung. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
Der
Versammlungsleiter kann eine andere Art der Abstimmung anordnen, wenn Zweifel
über das Abstimmungsergebnis auftreten. Eine andere Art der Abstimmung kann
auch auf Antrag beschlossen werden.
(III)
Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der
Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder.
§ 19
Besondere Bestimmungen für das Wahlverfahren
(I)
Für das Wahlverfahren gilt § 18 der Satzung entsprechend, soweit nicht in den nachfolgenden
Absätzen andere Regelungen getroffen sind.
(II)
Wird im Wahlverfahren schriftlich abgestimmt, so sind Stimmzettel, die mehr
Namen enthalten als in dem betreffenden Wahlgang Personen zu wählen sind,
ungültig. Das Wahlrecht kann auch ausüben, wer selbst zur Wahl steht. Das
Stimmrecht der korporativ angeschlossenen Personenvereinigungen kann nur durch
die Mitglieder dieser Vereinigung persönlich ausgeübt werden.
(III)
Wahlvorschläge bedürfen der Unterstützung von mindestens fünf Mitgliedern. Ein
von der Mitgliederversammlung zu wählender Wahlausschuss hat zu prüfen, ob die
Kandidaten die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach der Satzung erfüllen.
Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, von welchen eines
den Vorsitz führt. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des
Wahlausschusses sein.
(IV)
Die Wahlhandlung beginnt mit der Wahl des Präsidenten. Nach der Wahl des
Präsidenten übernimmt dieser anstelle des bisherigen Wahlausschussvorsitzenden
die Leitung der Wahl.
§ 20
Schlichtungsstelle
(I)
Schlichtungsstelle des Verbandes ist das Präsidium.
(II)
Die Schlichtungsstelle übernimmt bei Bedarf die Schlichtungen von
Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern bzw. Verbandsmitgliedern und ihren
Mandaten. Sie ist auch zuständig für die Beurteilung von Verstößen gegen
berufsrechtliche Regelungen und in allen sonstigen Fällen, in denen gemäß § 7
Abs. 4 der Ausschluss eines Mietgliedes erfolgen kann.
(III)
Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle können lauten auf Missbilligung,
Verweis oder Ausschluss aus dem Verband.
(IV)
In Fällen, in denen das Präsidium auf Antrag oder in Angelegenheiten, die ihm
von der Satzung zugewiesen sind, gegen Mitglieder entscheiden, steht den
Betroffenen das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, die
hierüber im schriftlichen Verfahren entscheiden kann.
IV. A b s c h n i t t:Â Schlussbestimmungen
§ 21
Berufsausübung und Berufsrecht
(I)
Jedes Mitglied soll sich bei der Berufsausübung an die gesetzlichen
Bestimmungen, die herrschende höchstrichterliche Rechtssprechung und die
berufsrechtlichen Richtlinien halten.
(II)
Jedes Mitglied hat seinen Beruf redlich, gewissenhaft und ordnungsgemäß
auszuüben und die ihm anvertrauten Mandate in sachlich angemessener Weise zu
vertreten. Es darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche
Unabhängigkeit gefährden.
(III)
Das Mitglied ist bei der Verhandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zur
der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an
den Empfangsberechtigten weiterzuleiten.
(IV)
Das Mitglied darf Einzelheiten, die im Zusammenhang mit Mandaten und deren
Ausübung bekannt werden, nicht unbefugt an Dritte weitergeben.
Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
(V)
Jedes Mitglied hat eine ausreichende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
für seine Tätigkeit abzuschließen.
§ 22
Korporationsfähigkeit
Mit
einfacher Stimmenmehrheit kann der Verband in einer Mitgliederversammlung oder
auf schriftlichem Wege beschließen, eine verwandte Berufsvereinigung mit deren
Einverständnis aufzunehmen.
§ 23
Haushaltsplan
Für
jedes Geschäftsjahr ist ein ausgeglichener Haushaltsplan aufzustellen. Der
Haushaltsplan ist vom Präsidenten und vom Schatzmeister gemeinsam zu erarbeiten
und wird vom Vorstand beschlossen.
§ 24
Verwaltungssitz und Gerichtsstand
Geschäftsjahr
ist das Kalender Jahr. Als Sitz der Verwaltung gilt der Ort, an dem sich die
Geschäftsstelle des Verbandes befindet. Dieser ist zugleich Gerichtsstand gemäß
§§ 17/III, 22 ZPO, soweit nicht eine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist,
ist das Amtsgericht am Sitz der Geschäftsstelle für alle Streitigkeiten
sachlich zuständig.
§ 25
Auflösung des Verbandes
Die
Auflösung des Verbandes kann nur auf Beschluss einer besonders einzuberufenden
Mitgliederversammlung erfolgen, in welcher mindestens drei Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Ist diese Versammlung nicht
beschlussfähig, dann erfolgt die Einberufung einer zweiten
Mitgliederversammlung, welche in jedem Falle beschlussfähig ist. Zum Beschluss
der Auflösung ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Die letzte Mitgliederversammlung entscheidet auch über die
Verwendung des Verbandsvermögens.
§ 26
Ersatzklausel
Erweisen
sich Bestimmungen dieser Satzung als nichtig, so können diese durch Beschluss
des Präsidiums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
vorläufig ersetzt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
beschließt darüber endgültig, jedoch mit Wirksamkeit ab Beschlussfassung.